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FEUERWEHR – VEREIN

LIESTAL

Gegründet 10. März 1972

S T A T U T E N

Fassung vom: 19.03.2010

INHALTSVERZEICHNIS

Zweck, Stellung und Haftung

Art. 1 Name, Sitz

Art. 1

Name, Sitz

Unter dem Namen " Feuerwehr - Verein Liestal " besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gem. Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Liestal.

Art. 2 Zweck

Art. 2

Zweck

1. Der Verein bezweckt die Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeit

auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.

2. Diese Ziele können erreicht werden durch:

a) Mitgliederversammlungen

b) Teilnahme an Feuerwehranlässen

c) Orientierungen und Fachvorträgen

d) Exkursionen und Besichtigungen

e) Gesellige Anlässe

Art. 3 Geschäftsjahr

Art. 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 4 Haftung

Art. 4

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

Mitgliedschaft

Art. 5 Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglieder des Vereins können werden:

a) Aktive und ehemalige Angehörige einer Feuerwehr, Polizei oder Rettungsorganisation.

b) Förderer und Gönner des Vereins

3. Freimitglied wird, wer während 25 Jahren Aktivmitglied war, oder das 65. Altersjahr erreicht hat.

4. Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen gegenüber dem Feuerwehrverein Liestal ausgezeichnet haben, können durch die

Jahresversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein wie die übrigen Mitglieder.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

6. „Beim Tode eines Mitgliedes soll an die Trauerfamilie ein Kondolenzschreiben gesandt werden, welches vom Präsidenten oder Vizepräsidenten verfasst wird.

Es liegt im Ermessen des Vorstandes, ob er der Trauerfamilie einen Blumengruss zukommen lassen, bzw. ein Trauerzirkular in der Zeitung verfassen lassen will, je nach Möglichkeit auch gemeinsam mit der Stützpunktfeuerwehr Liestal oder mit dem Oldtimerverein Liestal. An der Abdankungsfeier ist die Standarte präsent.“

7. Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses an die Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist schriftlich an den Präsidenten zuhanden der Mitgliederversammlung einzureichen.

8. „Zur Hochzeit eines Mitgliedes des Feuerwehrvereines darf ein Vorstandsmitglied oder eine Vertretung dem Brautpaar einen Blumengruss mit den Glückwünschen des Vereines überbringen.

Art. 6 Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder erhalten nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Statuten und haben Anrecht auf kostenlose Zustellung eventueller Veröffentlichtungen. Sie sollen die Bestrebungen des Vorstandes fördern und dessen Arbeit unterstützen. Sie haben sich an die Statuten und Beschlüsse des Vorstandes und Mitgliederversammlung zu halten.

Organe

Art. 7 Organisation

Organisation

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Jahresversammlung

c) die Mitgliederversammlung

d) die Rechnungsrevisoren

e) Kommissionen

Art. 9 Präsident

Präsident

Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet diese wie auch die Mitglieder- und Jahresversammlungen.

Er überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse über das vergangene Vereinsjahr erstattet er der Jahresversammlung schriftlichen Bericht.

Art. 10 Vicepräsident

Vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit. Er erledigt alle ihm vom Präsidenten bertragenen Arbeiten.

Art. 11 Sekretär

Sekretär

Sekretär

Der Sekretär erledigt die Korrespondenz in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und erstellt die Präsenzliste und Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen und führt die Mitgliederkontrolle.

Art. 12 Kassier

Kassier

Der Kassier führt das gesamte Rechnungswesen und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mgliederbeiträge und erstellt die Jahresrechnung und das Budget. Er hat den Vorstand laufend über sämtliche Kassengeschäfte zu orientieren. Er begleicht die vom Präsidenten visierten Rechnungen.

Art. 13 Verantwortlicher für Veranstaltungen

Verantwortlicher für Veranstaltungen

Der Verantwortliche für Veranstaltungen erstellt zuhanden der Jahresversammlung ein Tätigkeitsprogramm. Dieses soll enthalten:

Besuch von Feuerwehranlässen, Fachausstellungen, Vorträgen; Organisation von Exkursionen, Besichtigungen und vereinseigenen Anlässen.

Art. 14 Beschlussfassung

Beschlussfassung

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen gilt das Einfache Mehr.

Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es sind Beschlussprotokolle zu erstellen.

Diskussionen werden nicht protokolliert, es sei denn, da. dies von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wird und sich die Mehrheit der Anwesenden damit einverstanden erklärt.

Art. 15 Unterschriften

Unterschriften

Der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident führt kollektiv mit dem Sekretär oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. Für den gewöhnlichen Briefverkehr genügt Einzelunterschrift der Vorstandsmitglieder.

Jahresversammlung

Art. 16 Jahresversammlung

Jahresversammlung

1. Die ordentliche Jahresversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Jahresversammlung hat einmal jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

2. Die Einladung mit Geschäftsverzeichnis hat mindestens zehn Tage,vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 17 Traktanden

Traktanden

Die Jahresversammlung behandelt in der Regel folgende Geschäfte:

a) Begrüssung und Appell

b) Wahl der Stimmenzähler

c) Protokoll der letzten Jahresversammlung

d) Jahresberichte

e) Jahresrechnung und Revisorenbericht

f) Jahresprogramm

g) Budget und Jahresbeitrag

h) Wahlen

i) Anträge des Vorstandes und Mitglieder

k) Verschiedenes

Art. 18 Zustellung

Zustellung

Mit der Einladung zur Jahresversammlung werden jedem Mitglied die Jahresberichte zugestellt. Finden Statutenrevisionen statt, ist der zu revidierende Text der Einladung beizufügen.

Art. 19 Anträge

Anträge

Anträge, die nur zuhanden der Jahresversammlung gestellt werden können, sind dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember schriftlich einzureichen.

Art. 20 Durchführung

Durchführung

Die Jahresversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Der Stichentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Versammlung beschliesst über offene oder geheime Abstimmungen und Wahlen. Vorstandsmitglieder können nicht als Stimmenzähler gewählt werden.

Art. 21 Ausserordentliche Jahresversammlung

Ausserordentliche Jahresversammlungen

Ausserordentliche Jahresversammlungen finden statt, auf Anregung des Vorstandes oder schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller Mitglieder. Sie hat sämtliche Befugnisse einer ordentlichen Jahresversammlung.

Art. 22 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Diese werden durch den Vorstand einberufen.

Fähnrich

Art.23 Fähnrich

Fähnrich

1. Die Jahresversammlung wählt einen Fähnrich für die Dauer des jeweiligen Vereinsjahres. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes und kann wiedergewählt werden.

2. Der Fähnrich ist verantwortlich für Mitnahme und Präsentation der Standarte an Veranstaltungen jeglicher Art.

3. Der Vorstand entscheidet nach Rücksprache mit dem Fähnrich, an welche Anlässe die Standarte mitgeführt wird.

4. Aufbewahrung und Unterhalt der Standarte ist Sache des Vorstandes.

Kontrollstelle

Art.24 Rechnungsrevisoren/Innen

Rechnungsrevisoren/Innen

Die Jahresversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/Innen und eine Ersatzperson, welche die Fähigkeit für dieses Amt besitzen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl der ordentlichen Rechnungsrevisoren/Innen ist innerhalb der nächsten Amtsperiode nicht möglich. Die Ersatzperson rückt als ordentliches 1. Mitglied nach.

Aufgabe

1. Die Rechnungsrevisoren/Innen prüfen die Kassenführung und die Buchhaltung. Sie sind zu unangemeldeten Kontrollen berechtigt.

2. Sie erstatten zuhanden der Jahresversammlung ihren Bericht.

3. Den Revisoren/Innen ist untersagt, von den bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen Dritten Kenntnis zu geben.

Kommissionen

Art.25 Kommissionen

Kommissionen

Der Vorstand kann zur Behandlungen bestimmter Angelegenheiten besondere Kommissionen bilden.

Finanzielles

Art. 26 Einnahmen

Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) den Mitgliederbeiträgen

b) dem Ertrag des Vereinsvermögens

c) freiwillige Zuwendungen

d) den Einnahmen aus Anlässen

e) ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen

Art. 27 Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge

1. Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag.

Die Höhe des Beitrages wird durch die Jahresversammlung festgelegt.

2. Die Mitgliederbeiträge werden im ersten Halbjahr zur Zahlung fällig.

3. Mitgliedern, welchen die Entrichtung der Beiträge vorübergehend nicht möglich ist, kann der Vorstand dieselbe auf begründetes Gesuch hin teilweise oder ganz erlassen.

4. Für neu eingetretene Mitglieder, welche ihr Aufnahmegesuch nach dem 30. Juni einreichen, wird fr das betreffende Jahr der halbe Beitrag erhoben.

5. Austretende Mitglieder haben den ganzen Jahresbeitrag zu entrichten.

6. Von der Entrichtung des ordentlichen Beitrages sind folgende Mitglieder befreit:

a) Ehrenmitglieder

b) Freimitglieder

c) Vereinsmitglieder, die im Ausland Wohnsitz haben

d) Vorstandsmitglieder

7. Ausserordentliche Beiträge können nur von der Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes beschlossen und erhoben werden. Von der Entrichtung des auserordentlichen Beitrages sind lediglich die Ehrenmitglieder befreit.

Art. 28 Ertrag des Vereinsvermögens

Ertrag des Vereinsvermögens

Der Ertrag des Vereinsvermögens besteht aus allfälligen Zinseinnahmen. Diese Einnahmen sind der ordentlichen Jahresrechnung zuzuführen.

Art. 29 Freiwillige Zuwendungen

Freiwillige Zuwendungen

Freiwillige Zuwendungen sind: Gönnerbeitr.ge, Mitgliederzuwendungen, die den Jahresbeitrag übersteigen, Subventionen.

Art. 30 Einnahmen aus Anlässen

Einnahmen aus Anlässen

Einnahmen aus Anlässen fliessen in die ordentliche Jahresrechnung. Diese können jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung zweckgebunden verwendet werden.

Art. 31 Ausgaben

Ausgaben

3. Die Ausgaben haben sich im Rahmen des von der Jahresversammlung genehmigten Budget zu halten.

4. Für ausserordentliche Ausgaben steht dem Vorstand eine Ausgabenkompetenz von maximal 50 % der ordentlichen Mitgliederbeiträge zu.

3. Alle Ausgabenbelege sind vom Präsidenten zu visieren.

Art. 32 Vermögen

Vermögen

Das Vereinsvermögen gehört dem Vereine als solchen und wird vom Vorstand verwaltet. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

Statutenrevision

Art. 33 Antrag

Antrag

Der Antrag auf Revision der Statuten kann sowohl vom Vorstand als auch von mindestens 25 Mitgliedern gestellt werden. Anträge sind vom Vorstand zuhanden der nächsten Jahresversammlung auszuarbeiten.

Art. 34 Beschlussfassung

Beschlussfassung

Statutenänderungen können nur von der Jahresversammlung beschlossen werden. Eine Statutenänderung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben. Ein Dringlichkeitsbeschluss ist unzulässig.

Auflösung des Vereins

Art. 35 Beschlussfassung

Beschlussfassung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche Jahresversammlung beschlossen werden, sofern 3/4 der Anwesenden dem Antrag auf Auflösung zustimmen. Ferner wenn der Verein zahlungsunfähig wird sowie wenn der Vorstand nicht mehr Statutengemäss bestellt werden kann.

Art. 36 Verwendung des Vermögens

Verwendung des Vermögens

1. Ein bei der Auflösung des Vereins allllig vorhandenes Vermögen ist einer gemeinnützigen Institution in Liestal zuzuführen.

Schlussbestimmung

Art. 37 Genehmigung und Inkrafttreten

Genehmigung und Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen jene vom 11. Februar 1999 und treten sofort in Kraft.

Beschlossen und genehmigt an der Jahresversammlung vom 25. Februar 2005. Ein Exemplar ist bei der Stadtverwaltung zu hinterlegen.

Liestal, 19. März 2010

FÜR DEN FEUERWEHRVEREIN LIESTAL

Der Präsident:Daniel Zilio / Die Sekretärin:Angela Kern