Statuten
Zweck, Stellung und Haftung
Art. 2
Zweck
1. Der Verein bezweckt die Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeit
auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.
2. Diese Ziele können erreicht werden durch:
a) Mitgliederversammlungen
b) Teilnahme an Feuerwehranlässen
c) Orientierungen und Fachvorträgen
d) Exkursionen und Besichtigungen
e) Gesellige Anlässe
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglieder des Vereins können werden:
a) Aktive und ehemalige Angehörige einer Feuerwehr, Polizei oder Rettungsorganisation.
b) Förderer und Gönner des Vereins
3. Freimitglied wird, wer während 25 Jahren Aktivmitglied war, oder das 65. Altersjahr erreicht hat.
4. Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen gegenüber dem Feuerwehrverein Liestal ausgezeichnet haben, können durch die
Jahresversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein wie die übrigen Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
6. „Beim Tode eines Mitgliedes soll an die Trauerfamilie ein Kondolenzschreiben gesandt werden, welches vom Präsidenten oder Vizepräsidenten verfasst wird.
Es liegt im Ermessen des Vorstandes, ob er der Trauerfamilie einen Blumengruss zukommen lassen, bzw. ein Trauerzirkular in der Zeitung verfassen lassen will, je nach Möglichkeit auch gemeinsam mit der Stützpunktfeuerwehr Liestal oder mit dem Oldtimerverein Liestal. An der Abdankungsfeier ist die Standarte präsent.“
7. Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses an die Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist schriftlich an den Präsidenten zuhanden der Mitgliederversammlung einzureichen.
8. „Zur Hochzeit eines Mitgliedes des Feuerwehrvereines darf ein Vorstandsmitglied oder eine Vertretung dem Brautpaar einen Blumengruss mit den Glückwünschen des Vereines überbringen.
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder erhalten nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Statuten und haben Anrecht auf kostenlose Zustellung eventueller Veröffentlichtungen. Sie sollen die Bestrebungen des Vorstandes fördern und dessen Arbeit unterstützen. Sie haben sich an die Statuten und Beschlüsse des Vorstandes und Mitgliederversammlung zu halten.
Organe
Kassier
Der Kassier führt das gesamte Rechnungswesen und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mgliederbeiträge und erstellt die Jahresrechnung und das Budget. Er hat den Vorstand laufend über sämtliche Kassengeschäfte zu orientieren. Er begleicht die vom Präsidenten visierten Rechnungen.
Beschlussfassung
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen gilt das Einfache Mehr.
Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es sind Beschlussprotokolle zu erstellen.
Diskussionen werden nicht protokolliert, es sei denn, da. dies von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wird und sich die Mehrheit der Anwesenden damit einverstanden erklärt.
Jahresversammlung
Jahresversammlung
1. Die ordentliche Jahresversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Jahresversammlung hat einmal jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
2. Die Einladung mit Geschäftsverzeichnis hat mindestens zehn Tage,vor der Versammlung zu erfolgen.
Traktanden
Die Jahresversammlung behandelt in der Regel folgende Geschäfte:
a) Begrüssung und Appell
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Protokoll der letzten Jahresversammlung
d) Jahresberichte
e) Jahresrechnung und Revisorenbericht
f) Jahresprogramm
g) Budget und Jahresbeitrag
h) Wahlen
i) Anträge des Vorstandes und Mitglieder
k) Verschiedenes
Durchführung
Die Jahresversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Der Stichentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Versammlung beschliesst über offene oder geheime Abstimmungen und Wahlen. Vorstandsmitglieder können nicht als Stimmenzähler gewählt werden.
Fähnrich
Fähnrich
1. Die Jahresversammlung wählt einen Fähnrich für die Dauer des jeweiligen Vereinsjahres. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes und kann wiedergewählt werden.
2. Der Fähnrich ist verantwortlich für Mitnahme und Präsentation der Standarte an Veranstaltungen jeglicher Art.
3. Der Vorstand entscheidet nach Rücksprache mit dem Fähnrich, an welche Anlässe die Standarte mitgeführt wird.
4. Aufbewahrung und Unterhalt der Standarte ist Sache des Vorstandes.
Kontrollstelle
Rechnungsrevisoren/Innen
Die Jahresversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/Innen und eine Ersatzperson, welche die Fähigkeit für dieses Amt besitzen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl der ordentlichen Rechnungsrevisoren/Innen ist innerhalb der nächsten Amtsperiode nicht möglich. Die Ersatzperson rückt als ordentliches 1. Mitglied nach.
Aufgabe
1. Die Rechnungsrevisoren/Innen prüfen die Kassenführung und die Buchhaltung. Sie sind zu unangemeldeten Kontrollen berechtigt.
2. Sie erstatten zuhanden der Jahresversammlung ihren Bericht.
3. Den Revisoren/Innen ist untersagt, von den bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen Dritten Kenntnis zu geben.
Kommissionen
Finanzielles
Mitgliederbeiträge
1. Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag.
Die Höhe des Beitrages wird durch die Jahresversammlung festgelegt.
2. Die Mitgliederbeiträge werden im ersten Halbjahr zur Zahlung fällig.
3. Mitgliedern, welchen die Entrichtung der Beiträge vorübergehend nicht möglich ist, kann der Vorstand dieselbe auf begründetes Gesuch hin teilweise oder ganz erlassen.
4. Für neu eingetretene Mitglieder, welche ihr Aufnahmegesuch nach dem 30. Juni einreichen, wird fr das betreffende Jahr der halbe Beitrag erhoben.
5. Austretende Mitglieder haben den ganzen Jahresbeitrag zu entrichten.
6. Von der Entrichtung des ordentlichen Beitrages sind folgende Mitglieder befreit:
a) Ehrenmitglieder
b) Freimitglieder
c) Vereinsmitglieder, die im Ausland Wohnsitz haben
d) Vorstandsmitglieder
7. Ausserordentliche Beiträge können nur von der Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes beschlossen und erhoben werden. Von der Entrichtung des auserordentlichen Beitrages sind lediglich die Ehrenmitglieder befreit.
Statutenrevision
Auflösung des Vereins
Schlussbestimmung
Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen jene vom 11. Februar 1999 und treten sofort in Kraft.
Beschlossen und genehmigt an der Jahresversammlung vom 25. Februar 2005. Ein Exemplar ist bei der Stadtverwaltung zu hinterlegen.
Liestal, 19. März 2010
FÜR DEN FEUERWEHRVEREIN LIESTAL
Der Präsident:Daniel Zilio / Die Sekretärin:Angela Kern